Inhaltsverzeichnis

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3.1. Inbetriebsetzungen

Erfolgreiche herstellerbegleitete Inbetriebsetzung - Das sind die Voraussetzungen

Bitte stellen Sie vor dem Termin zur Inbetriebsetzung sicher, dass…


Die herstellerunterstützte Inbetriebsetzung erfolgt nur bei vorheriger Übersendung des Prüfprotokolls für Impedanz-, Kurz- und Erdschlussmessung!

Erfolgreiche herstellerbegleitete Inbetriebsetzung - Das sind die rechtlichen Regelungen

Haftungsabgrenzung bei Inbetriebsetzungen mit Herstellerunterstützung

1. Präambel

Diese Ergänzung definiert die Abgrenzung von Leistungen und Haftungsbereichen zwischen Hersteller, Errichter und Betreiber im Rahmen der Inbetriebsetzung elektroakustischer Anlagen, elektroakustischer Notfallwarnsysteme und Sprachalarmierungsanlagen gemäß EN 50849, DIN VDE 0833-1/-2/-4, in weiterer Verbindung mit der DIN VDE 0100 sowie DIN 14675. Sie ist Bestandteil des herstellerbegleiteten Inbetriebsetzungsprotokolls und dient der Wahrung einer eindeutigen Verantwortungsstruktur gemäß den einschlägigen technischen Normen und gesetzlichen Bestimmungen.

2. Leistungsabgrenzung

Leistungen des Herstellers, RCS AUDIO-SYSTEMS GmbH
Der Hersteller (RCS AUDIO-SYSTEMS GmbH) erbringt im Rahmen der herstellerbegleitenden Inbetriebsetzung ausschließlich folgende Leistungen:

Die Leistungen des Herstellers stellen keine Inbetriebnahme oder Abnahme der Gesamtanlage im Sinne der DIN VDE 0833-1 bzw. DIN 14675 dar.

Leistungen des Errichters
Der zertifizierte Errichter oder das geschulte Fachunternehmen ist verantwortlich für:

3. Haftungsabgrenzung und Haftungsausschluss

  1. Der Hersteller haftet ausschließlich für nachweislich auf Material-, Konstruktions- oder Herstellungsfehler der gelieferten Produkte zurückzuführende Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung.
  2. Eine Haftung des Herstellers für Schäden oder Funktionsstörungen, die auf fehlerhafte oder nicht normgerechte Planung, unsachgemäße Installation, Verdrahtung oder Montage, mangelhaften Potentialausgleich, Erdung oder EMV-Maßnahmen, unzulässige Änderungen durch Dritte oder den Einsatz nicht freigegebener Fremdkomponenten zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
  3. Der Hersteller übernimmt keine Haftung für die Gesamtanlage, insbesondere nicht für die Wirksamkeit der Alarmierung im Gefahrenfall oder das Zusammenwirken mit Fremdprodukten oder Fremdsystemen.
  4. Die durch den Hersteller erfolgte Inbetriebsetzung dient ausschließlich der Überprüfung der grundsätzlichen Funktionsfähigkeit der gelieferten Komponenten und ersetzt keine technische Abnahme im Sinne der VOB/B oder des BGB.
  5. Der Errichter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung durch den Hersteller erfüllt waren und die Installation den geltenden Normen und Herstellervorgaben entspricht.
  6. Für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen aus DIN VDE 0833-1*, DIN VDE 0833-2*, DIN VDE 0833-4*, DIN VDE 0100 und DIN 14675* ist der Errichter verantwortlich.

*wenn zutreffend

4. Geltungsbereich
Diese Haftungsabgrenzung gilt für alle durch den Hersteller oder dessen Beauftragte durchgeführten Inbetriebsetzungen und unterstützt die eindeutige Zuordnung der Verantwortlichkeiten gemäß den jeweils gültigen Normen und Richtlinien.

Beachten Sie dafür auch das folgende Video: [externer Link]